Änderung der Prüfungsfragen 01.08.2023

In Kürze

  • ab 01.08.23 erfolgt eine Anpassung der Fragen und Antwortkataloge für den Sportbootführerschein
  • für SBF Binnen werden 8 Fragen und Antworten geändert, für SBF See sind es 20
  • angepasst werden die PS- und Längenregelungen für den Rhein und Regelungen zum Elektromotor
  • Einführung von Fragen zu Revierkenntnissen, Anpassungen zu Umweltfragen und Änderungen von Behördenbezeichnungen

Änderungen für SBF Binnen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat kleinere Änderungen hinsichtlich des bisherigen Inhalts und der Gestaltung des Fragen- und Antwortenkataloges vorgenommen. Der überwiegende Teil des Änderungsbedarfs ergab sich aus diversen Verordnungsänderungen.
Weiterhin wurden einige Fragen aus inhaltlichen Gründen vollständig ersetzt und Aktualisierungen veralteter Begriffe und Behördenbezeichnungen vorgenommen.

  • Eine Regelung zur Fahrerlaubnispflicht für Fahrzeuge mit Elektromotor mit einer Dauerleistung von mehr als 7,5 kW (10,2 PS). Seit dem 1. Januar 2023 wird nicht nur für das Führen eines Fahrzeugs mit einem Verbrennermotor von mehr als 15 PS (11,03 kW) ein Sportbootführerschein benötigt, sondern auch für Fahrzeuge mit Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW (10,2 PS). Begründet wird diese Änderung damit, dass Elektromotoren eine andere Leistungscharakteristik als Verbrennermotoren haben und somit dauerhaft auch eine höhere Leistung zur Verfügung stellen können.
  • Die Führerscheinfreiheit und Längenbegrenzung auf dem Rhein wird der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angepasst. Bisher galt auf dem Rhein eine Führerscheinpflicht ab 5 PS (3,68 kW) und eine Begrenzung der Länge von Fahrzeugen bis 15 m, für Inhaber:innen eines Sportbootführerscheins, Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraße (IWM). Seit dem 1. April 2023 sind diese Werte sowohl nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung als auch nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung identisch: Führerschein ab 15 PS (11,03 kW) bzw. 10,2 PS (7,5 kW) bei Elektroantrieb für Fahrzeuge bis 20 Meter.
  • Es werden Begriffe umbenannt. Aus dem „BMVI“ wird das „BMDV“ (Bundesministerium für Digitales und Verkehr).

Frage 38: Wo finden Sie Informationen über umweltfreundliche Farben, Lacke und Antifouling-Beschichtungen für Ihr Boot?
a. Beim Umweltbundesamt.
b. Beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
c. In der Sportbootführerscheinverordnung.
d. In der Sportbootvermietungsverordnung.

Frage 58: Welche Veröffentlichungen enthalten wichtige Regeln und Tipps für Wassersportler, Empfehlungen zur Ausrüstung von Sportbooten sowie Hinweise zu umweltgerechtem Verhalten auf dem Wasser?
a. Nautische Publikationen wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und „Sicher auf See“.
b. Verordnung über die Sicherung der Seefahrt und nautische Publikationen wie „Sicher auf See“.
c. Nautische Publikation wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und Internationales Signalbuch.
d. Internationales Signalbuch und Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.

Frage 59: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Sportboot mit Elektromotor ohne Fahrerlaubnis geführt werden?
a. Die Antriebsleistung beträgt höchstens 7,5 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
b. Es darf immer ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.
c. Bis zu einer Antriebsleistung von 11,03 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
d. Es darf nie ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.

Frage 73: Für welche Sportboote ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen vorgeschrieben?
a. Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 kW bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) und weniger als 20 m Länge.
b. Für Sportboote von weniger als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 kW bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) und mehr als 20 m Länge.
c. Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 kW bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) und mehr als 20 m Länge.
d. Für Sportboote von weniger als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 kW bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) und weniger als 20 m Länge.

Frage 78: Welche Anforderungen neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und fachlichen Eignung muss der Führer eines Sportbootes auf Binnenschifffahrtsstraßen erfüllen, wenn die größte Nutzleistung der Antriebsmaschine 11,03 kW bei Verbrennungsmotoren bzw. 7,5 kW bei Elektromotoren Betriebsart S 1 (Dauerbetrieb) oder weniger beträgt?
a. Mindestalter 16 Jahre.
b. Nachweis der Zuverlässigkeit.
c. Mindestalter 14 Jahre.
d. Besitz eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote mit Antriebsmaschine oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.

Frage 79: Welche Anforderungen neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und fachlichen Eignung muss der Führer eines Sportbootes auf dem Rhein erfüllen, wenn die Nutzleistung der Antriebsmaschine mehr als 11,03 kW bei Verbrennungsmotoren bzw. 7,5 kW bei Elektromotoren Betriebsart S 1 (Dauerbetrieb) beträgt?
a. Besitz eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote mit Antriebsmaschine oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.
b. Nachweis der Zuverlässigkeit.
c. Mindestens 14 Jahre.
d. Mindestalter 16 Jahre.

Frage 83: Bis zu welcher Schiffslänge berechtigt der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraße zum Führen eines Sportbootes auf Binnenschifffahrtsstraßen?
a. Bis zu einer Länge von weniger als 20 m (ohne Ruder und Bugspriet).
b. Bis zu einer Länge von weniger als 25 m (mit Ruder und Bugspriet).
c. Bis zu einer Länge von weniger als 25 m (ohne Ruder und Bugspriet).
d. Bis zu einer Länge von weniger als 15 m (mit Ruder und Bugspriet).

Änderungen SBF See

Eine Regelung zur Fahrerlaubnispflicht für Fahrzeuge mit Elektromotor mit einer Dauerleistung von mehr als 7,5 kW (10,2 PS). Seit dem 1. Januar 2023 wird nicht nur für das Führen eines Fahrzeugs mit einem Verbrennermotor von mehr als 15 PS (11,03 kW) ein Sportbootführerschein benötigt, sondern auch für Fahrzeuge mit Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW (10,2 PS). Begründet wird diese Änderung damit, dass Elektromotoren eine andere Leistungscharakteristik als Verbrennermotoren haben und somit dauerhaft auch eine höhere Leistung zur Verfügung stellen können.

  • Die Führerscheinfreiheit und Längenbegrenzung auf dem Rhein wird der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angepasst. Bisher galt auf dem Rhein eine Führerscheinpflicht ab 5 PS (3,68 kW) und eine Begrenzung der Länge von Fahrzeugen bis 15 m, für Inhaber:innen eines Sportbootführerscheins, Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraße (IWM). Seit dem 1. April 2023 sind diese Werte sowohl nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung als auch nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung identisch: Führerschein ab 15 PS (11,03 kW) bzw. 10,2 PS (7,5 kW) bei Elektroantrieb für Fahrzeuge bis 20 Meter.
  • Die Veröffentlichung der Nordsee-Befahrensverordnung vom 25. April 2023 definiert einige Begriffe neu. Geschwindigkeitsbegrenzungen durchs Wasser gelten jetzt über Grund. Die „Zone I“ wird zum „Allgemeinen Schutzgebiet“ und „Besonderen Schutzgebiet“
  • Es werden mehrere Begriffe umbenannt. Aus dem „BMVI“ wird das „BMDV“ (Bundesministerium für Digitales und Verkehr). Die „WSD Nordwest“ gibt es nur noch als „GDWS Nord“ (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt). Der „Jachtfunkdienst“ des BSH ist seit Jahren der „Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt“.
  • Es wurden Fragen über Revierkenntnisse (Wind gegen Strom) und Umweltthemen aufgenommen

Frage 38: Wo finden Sie Informationen über umweltfreundliche Farben, Lacke und Antifouling-Beschichtungen für Ihr Boot?
a. Beim Umweltbundesamt.
b. Beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
c. In der Sportbootführerscheinverordnung.
d. In der Sportbootvermietungsverordnung.

Frage 58: Welche Veröffentlichungen enthalten wichtige Regeln und Tipps für Wassersportler, Empfehlungen zur Ausrüstung von Sportbooten sowie Hinweise zu umweltgerechtem Verhalten auf dem Wasser?
a. Nautische Publikationen wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und „Sicher auf See“.
b. Verordnung über die Sicherung der Seefahrt und nautische Publikationen wie „Sicher auf See“.
c. Nautische Publikation wie „Sicherheit auf dem Wasser“ und Internationales Signalbuch.
d. Internationales Signalbuch und Verordnung über die Sicherung der Seefahrt.

Frage 59: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Sportboot mit Elektromotor ohne Fahrerlaubnis geführt werden?
a. Die Antriebsleistung beträgt höchstens 7,5 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
b. Es darf immer ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.
c. Bis zu einer Antriebsleistung von 11,03 Kilowatt Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
d. Es darf nie ohne Fahrerlaubnis geführt werden, unabhängig von der Antriebsleistung.

Frage 75: Welche Sportboote sind von der Fahrerlaubnispflicht auf den Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen?
a. Sportboote ohne Antriebsmaschine oder solche mit einer größten, nicht überschreitbaren Nutzleistung von 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) oder weniger.
b. Sportboote unter Segel mit einer Rumpflänge unter 20 m und solche, deren Antriebsmaschine nicht benutzt wird.
c. Sportboote mit Antriebsmaschine mit einer größeren Nutzleistung als 11,03 Kilowatt (15 PS) bei Verwendung eines Verbrennungsmotors bzw. 7,5 Kilowatt bei Verwendung eines Elektromotors Betriebsart S1 (Dauerbetrieb).
d. Sportboote, die entweder vor Anker liegen oder an Land festgemacht sind oder auf Grund sitzen.

Frage 78: Welche Sicherheitsmaßnahmen hat der Fahrzeugführer im Rahmen seiner seemännischen Sorgfaltspflicht vor Fahrtantritt zum Schutze und für die Sicherheit der Personen an Bord zu treffen?
a. Der Fahrzeugführer hat die Besatzungsmitglieder und Gäste über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.
b. Der Fahrzeugführer muss die Besatzungsmitglieder und Gäste anweisen, dass sie sich über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord informieren, sich die Gebrauchsanweisungen der Rettungs- und Feuerlöschmittel ansehen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen achten.
c. Der Fahrzeugführer hat die verantwortlichen Besatzungsmitglieder über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.
d. Der Fahrzeugführer hat die Gäste an Bord über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen, zudem darauf, dass ständig angelegte Rettungswesten die Überlebenschancen im Wasser erhöhen.

Frage 144: In welcher Vorschrift findet man die Regeln zum Befahren von Verkehrstrennungsgebieten?
a. In den Kollisionsverhütungsregeln.
b. In der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
c. In den Kollisionsverhütungsregeln und der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
d. In den „Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)“.

Frage 153: Welche örtlichen Sondervorschriften zusätzlich zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und zur Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) gibt es und was ist darin geregelt?
a. Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS), die besondere örtliche Regelungen enthalten und Hinweise für die einzelnen Seeschifffahrtsstraßen geben.
b. Die Nachrichten für Seefahrer (NfS), herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, sowie die Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) der örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, die auf alle Veränderungen hinsichtlich Betonnung, Befeuerung, Wracks und Untiefen sowie auf die Schifffahrt betreffende Maßnahmen und Ereignisse hinweisen.
c. Die Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) sowie die nautische Veröffentlichung „Sicherheit auf dem Wasser“, herausgegeben durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), mit wichtigen Regeln und Tipps für Wassersportler.
d. Das Seesicherheitsuntersuchungsgesetz sowie die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, die jeweils wichtige Vorschriften über das Verhalten nach einem Zusammenstoß auf den jeweiligen Seeschifffahrtsstraßen enthalten.

Frage 169: Wo darf Wasserski gelaufen, Wassermotorrad gefahren oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden?
a. Außerhalb des Fahrwassers, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Im Fahrwasser auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
b. Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Innerhalb der Seeschifffahrtsstraße auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.
c. Auf der hohen See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern, sofern dabei ein Abstand von mindestens 100 m zum Ufer eingehalten wird.
d. Im Fahrwasser, wenn es nicht von der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) durch Bekanntmachung verboten ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch blaue Tafeln mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers, eines Wassermotorrades oder eines Segelsurfers bezeichnet sind.

Frage 171: Wo ist das Ankern verboten?
a. Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
b. Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
c. Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
d. Im Fahrwasser, wenn es durch die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.

Frage 174: Wo findet man Regeln für das Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK)?
a. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
b. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in den Kollisionsverhütungsregeln.
c. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie in der Sportbootführerscheinverordnung.
d. Ergänzende Vorschriften für den NOK in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie im Seeaufgabengesetz.

Frage 183: Woran ist ein militärisches Warngebiet zu erkennen, das wegen Schießübungen für die Schifffahrt gesperrt ist?
a. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Sperr- und Warngebietsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
b. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Rheinpolizeiverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
c. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der zuständigen Polizeiverordnung des Wasserwirtschaftsamtes für Übungs-, Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
d. An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Schifffahrtsordnung der Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.

Frage 225: Wie hat man sich beim Befahren von Naturschutzgebieten und Nationalparken zu verhalten?
a. Befahrensregelungen beachten.
b. Befahrensregelungen beachten und sich bei der Nationalparkverwaltung anmelden.
c. Befahrensregelungen beachten sowie Wasserschutzpolizei und Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt informieren.
d. Befahrensregelungen sowie Festlegungen der Ordnungsämter beachten.

Frage 226: Welche Sondervorschriften enthalten die örtlichen Befahrensregelungen in den Naturschutzgebieten und Nationalparks?
a. Befahrensverbote, Befahrensbeschränkungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, besondere Regelungen für das Wasserskilaufen, das Fahren mit Wassermotorrädern und das Segelsurfen.
b. Befahrensverbote, Schifffahrtssperrungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, besondere Regelungen für das Befahren von Windparks.
c. Befahrensverbote, Befahrensbeschränkungen, Mindestgeschwindigkeiten, besondere Regelungen für das Befahren von Verkehrstrennungsgebieten.
d. Befahrensverbote, meteorologische Beschränkungen, besondere Regelungen für das Befahren der Tiefwasserzonen.

Frage 227: Welche Verkehre können in einer ausgewiesenen Erlaubniszone zugelassen werden?
a. Bestimmte Wassersportgeräte.
b. Bestimmte Fischereifahrzeuge.
c. Bestimmte Bodeneffekt- und Luftkissenfahrzeuge.
d. Bestimmte Arbeitsgeräte für die Erkundung fossiler Brennstoffe.

Frage 228: Was verstehen Sie gemäß Nordsee-Befahrens-Verordnung (NordSBefV) unter Schnellfahrkorridore?
a. Ausgewiesene Wasserflächen für den gewerblichen Verkehr.
b. Ausgewiesene Wasserflächen für bestimmte Sportbootverkehre.
c. Wasserflächen zum Starten und Landen von Wasserflugzeugen.
d. Wasserflächen, von denen Taucher 500 m Abstand halten müssen.

Frage 229: Wie hoch, soweit die Nordsee-Befahrens-Verordnung (NordSBefV) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist die maximale Geschwindigkeit, die ein Maschinenfahrzeug in Nationalparken im Bereich der Nordsee fahren darf?
a. 12 Knoten über Grund.
b. 12 Knoten Fahrt durchs Wasser.
c. 10 Knoten Fahrt über Grund.
d. 10 Knoten Fahrt durchs Wasser.

Frgae 231: Welche amtlichen nautischen Veröffentlichungen geben Aufschluss über das Fahrtgebiet?
a. Seekarten, Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbücher, Gezeitentafeln oder -kalender, Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS).
b. Seekarten, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, Seehandbücher, Gezeitentafeln oder -kalender, Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS).
c. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbücher, Verordnung über die Sicherung der Seefahrt, Gezeitentafeln, Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
d. Schifffahrtspolizeiliche Anordnungen, Gezeitentafeln oder Funkdienst für die Klein und Sportschifffahrt, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS).

Frage 233: Welchen Effekt können Wind und gegenläufiger Tidenstrom im Bereich von Seegaten haben?
a. Steile und aufbäumende Seen (Brecher).
b. Der Tidenstrom wird durch den Wind verstärkt.
c. Keinen.
d. Der Tidenstrom glättet die Windsee.

Frgae 274: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind an Bord aufgrund der seemännischen Sorgfaltspflicht neben den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln bei verminderter Sicht zu treffen?
a. Insbesondere alle Navigationsanlagen sorgfältig gebrauchen, die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs erhöhen (z. B. Radarreflektor, AIS) und in einem Revier mit Landradarberatung die Radarberatung über UKW-Sprechfunk mithören.
b. Insbesondere alle technischen Anlagen, z. B. Radar, AIS, Echolot, Selbststeueranlage einschalten und in einem Revier mit Landradarberatung die Radarberatung über UKW-Sprechfunk anfordern.
c. Insbesondere alle Navigationsanlagen sorgfältig gebrauchen, die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs erhöhen (z. B. Radarreflektor, AIS) und die Verkehrszentrale ständig über Kurs und Geschwindigkeit informieren.
d. Insbesondere alle technischen Anlagen, z. B. Radar, Echolot, AIS, Selbststeueranlage, einschalten und die Verkehrszentrale ständig über Kurs und Geschwindigkeit informieren.

Frage 275: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind auf See vor Eintritt von schwerem Wetter (Starkwind, Sturm) zu treffen?
a. Verschlusszustand herbeiführen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste anlegen und andere Rettungsmittel bereithalten; wenn erforderlich und möglich Schutzhafen anlaufen.
b. Verschlusszustand herbeiführen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Seenotsignalmittel zum Einsatz vorbereiten.
c. Türen schließen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Radar, Ruder und UKW besetzen.
d. Türen schließen, lose Gegenstände festzurren, Rettungsweste und andere Rettungsmittel bereithalten, Seenotsignalmittel zum Einsatz vorbereiten.

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